Anna-Maria Rettig

Rechtsanwältin   |   Fachanwältin für Sozialrecht             Sozialrecht & Seniorenrecht

Die 5 häufigsten Fragen zu den Kosten der anwaltlichen Tätigkeit:


1. Gibt es für den rechtlichen Beistand staatliche Unterstützung wenn ich kein Geld habe?

Bei geringem Einkommen wird vielfach Beratungshilfe gewährt. Der entsprechende Antrag ist beim Amtsgericht zu stellen, wo dann ein Beratungshilfeschein erteilt wird. Mit diesem Beratungshilfeschein haben Sie die Möglichkeit, sich außergerichtlich von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl beraten und gegebenenfalls vertreten zu lassen. Sie müssen allerdings einmalig eine Gebühr von 15 € an Ihren Rechtsanwalt zahlen.

2. Ich habe eine Rechtsschutzversicherung. Übernimmt diese die Kosten des Anwalts und eines Prozesses in jedem Fall?

Nein. Die Rechtsschutzversicherung deckt nur die Kosten für den Bereich, für den sie abgeschlossen wurden. Aber auch hier gibt es einige Ausnahmen, die sich aus dem Versicherungsvertrag und aus dem Gesetz ergeben. Haben Sie beispielsweise eine Selbstbeteiligung vereinbart, so tritt die Versicherung erst ein, wenn die Kosten den Selbstbeteiligungsbetrag überschreiten.

In sozialrechtlichen Angelegenheiten besteht der Rechtsschutz häufig erst ab dem Klageverfahren, d.h. die Kosten des Widerspruchsverfahrens sind dann von dem Versicherungsnehmer noch selbst zu tragen.

Ob und in welchem Umfang Ihre Rechtsschutzversicherung für Sie eintritt, kläre ich gern in einem ersten Beratungsgespräch oder durch eine so genannte Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung.

3. Was kostet eine Erstberatung beim Rechtsanwalt?

Was ein Rechtsanwalt als Vergütung für eine Erstberatung verlangen darf, richtet sich nach § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Danach richtet sich die Höhe der Vergütung zunächst einmal nach einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Mandant und Rechtsanwalt. Ist eine Vergütungsvereinbarung aber nicht getroffen worden, hat der Anwalt nach § 612 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf eine übliche Vergütung. Deren Höhe beschränkt § 34 Abs. 1 RVG für das Erstberatungsgespräch auf 190,00 Euro. Dies gilt jedoch nur für Verbraucher. Für Gewerbetreibende oder Freiberufler, die eine Auskunft oder ein Rat wollen, gilt diese Beschränkung nicht.

4. Mit welchen Rechtsanwaltskosten muss ich bei einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung rechnen?

Die Rechtsanwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten gibt das Gesetz Gebührenrahmen vor. Möglich ist auch eine Vergütungsvereinbarung zu einem festgelegten Stundensatz. Welche Art von Vergütung wirtschaftlich sinnvoll ist, bespreche ich mit Ihnen gern im Rahmen der Erstberatung.

5. Übernimmt der Staat auch Prozesskosten, wenn ich klagen möchte oder verklagt werden und ich kein Geld habe?

Sollten Ihre Einkommensverhältnisse nicht ausreichen, um etwaige Prozesskosten zu tragen, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen. Diese wird gewährt, wenn Ihr Anliegen Aussicht auf Erfolg hat und wenn Sie wirtschaftlich nicht in der Lage wären, die etwaigen Prozesskosten zu tragen. Die Vermögensverhältnisse müssen Sie durch Belege (Kontoauszüge, Leistungsbescheid, Mietvertrag etc. nachweisen). Es kann sein, dass Ihnen nur ein zinsloses Darlehen gewährt wird, das zurückgezahlt werden muss. Möglich ist auch eine spätere Überprüfung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, so dass, sofern sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verändert haben, die Prozesskostenhilfe an die Staatskasse zu erstatten ist.